AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Waren an Unternehmer


I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen der Schwanz GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (Verkaufsbedingungen).
2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die Schwanz GmbH ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Etwaige mündlich getroffenen Nebenabreden bei Vertragsschluss sind unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von der Schwanz GmbH nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung bestätig werden.
3. Die Angebote der Schwanz GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

II. Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung ist in vollem Umfang binnen 20 Tage ab Zugang der Rechnung oder Zugang des hergestellten Produkts netto fällig.
2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu , es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten steht.

III. Aufrechnung
Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Zahlungsverzug
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist die Schwanz GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Schwanz GmbH ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

V. Selbstlieferungsvorbehalt
Die Schwanz GmbH behält sich vor, die Ware bei Dritten zu beziehen. Hierzu bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

VI. Haftungsausschluss für unveränderte Ware
Die Schwanz GmbH hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten, die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

VII. Lieferfristen
Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Fertigungsunterlagen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen.

VIII. Lieferverzögerungen
Die Schwanz GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Schwanz GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Kunden ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in SatzÊ5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Schwanz GmbH wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 Ê% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10Ê% des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer der Schwanz GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Schwanz GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Schwanz GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % überschreitet, wird die Schwanz GmbH auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Kunden steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die Schwanz GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Schwanz GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung der Schwanz GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

X. Rügepflicht bei Mängeln
Handelt es sich für beide Teile um ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch die Schwanz GmbH, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Schwanz GmbH unverzüglich anzuzeigen.

XI. Haftungsausschluss bei geringfügigen Mängeln
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

XII. Nacherfüllung
1. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der Schwanz GmbH zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
2. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

XIII. Haftung
1. Die Schwanz GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Schwanz GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Schwanz GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Schwanz GmbH ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in SatzÊ2 dieses Abs.Ê1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
3. Die Regelungen der vorstehenden Abs.Ê1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 7, die Haftung für Unmöglichkeit nach ZifferÊ16.

XIV. Unmöglichkeit
Die Schwanz GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Schwanz GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Schwanz GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in SatzÊ5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Schwanz GmbH wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 Ê% des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

XV. Rücktritt
Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Schwanz GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Schwanz GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

XVI. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des §Ê438 Abs.Ê1 Nr.Ê1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), §Ê438 Abs.Ê1 Nr.Ê2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), §Ê479 Abs.Ê1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder §Ê634a Abs.Ê1 Nr.Ê2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden SatzÊ2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
2. Die Verjährungsfristen nach Abs.Ê1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Schwanz GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Schwanz GmbH bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs.Ê1 SatzÊ1.
3. Die Verjährungsfristen nach Abs.Ê1 und Abs.Ê2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die Schwanz GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat]. Hat die Schwanz GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs.Ê1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden [also §Ê438 Abs.Ê1 Nr.Ê1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr.Ê2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr.Ê3 (sonstige Lieferungen) bzw. §Ê634a Abs.Ê1 Nr.Ê1 BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistungen) bzw. Nr.Ê2 (Bauwerke oder Planungs-/Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr.Ê3 (sonstige Leistungen)] unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§Ê438 Abs.Ê3 bzw. 634Êa Abs.Ê3 BGB), wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs.Ê3 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
d) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

XVII. Teilleistungen
1. Bei der Produktion von Leiterplatten ist auch bei sach- und fachgerechter Herstellung ein Ausschuss handelsüblich. Um die bestellte Stückzahl sicher zu stellen, wird bei der Produktion ein entsprechender Aufschlag vorgenommen. Trotzdem kann es in Einzelfällen vorkommen, dass die bestellte Liefermenge bis zu 10 Prozent unterschritten wird. In diesen Fällen erklärt sich der Kunde mit einer Teilleistung einverstanden, soweit sie ihm zumutbar ist. Nach Wahl des Kunden wird entweder der Preis auf die reduzierte Stückzahl angepasst oder eine Nachlieferung in Höhe der Differenzmenge vorgenommen.
2. Wählt der Kunde die Nachlieferung der Restmenge, ist die Zahlung des Gesamtbetrages erst mit Lieferung dieser Restmenge und Zugang der Gesamtrechnung fällig. Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gem. Ziff. II dieser Vertragsbedingungen.
3. Im Falle der Nachlieferung haftet die Schwanz GmbH wegen des Verzuges mit der Restmenge gem. Ziff. XII dieser Vertragsbedingungen.
4. Bei Unmöglichkeit der Restlieferung haftet die Schwanz GmbH gem. Ziff. XIV dieser Vertragsbedingungen.

XVIII. Beweislast
Mit den Regelungen in Ziff. VIII (Lieferverzögerungen), Ziff. XIII (Haftung), Ziff. XIV (Unmöglichkeit), Ziff. XVI (Verjährung) und Ziff. XVII (Teilleistung) ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.

XIX. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Ansprüchen Hildesheim.


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